Die Stickstoffdüngung (N) im Herbst ist hierzulande durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) geregelt. Eine Information vorweg: Für all jene Betriebe, die sich im ÖPUL zur Teilnahme an der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ verpflichtet haben, ist das Düngeverbot bereits seit vergangener Woche schlagend.
Für alle anderen gelten die NAPV-Vorgaben. Diese besagen, dass im Herbst grundsätzlich nach Ernte der Hauptkultur ein Düngeverbot mit leichtlöslichen N-Düngern (N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehennenfrischkot, Biogasgülle, Klärschlamm) gilt. Ausnahmen gelten für:
Raps, Gerste und Zwischenfrüchte, sofern sie bis inklusive 15. Oktober angebaut wurden sowie für
Kümmel, Erdbeeren, Saatgutvermehrungen, Heil- und Gewürzpflanzen sowie mehrjährige Gemüsekulturen, sofern sie bis inklusive 31. August angebaut wurden.
Die Düngung mit leicht löslichen Stickstoffdüngern ist für diese Kulturen bis einschließlich 31. Oktober zulässig.
Auf Winterweizen, Triticale und Roggen dürfen im Herbst seit 2023 keine leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemittel mehr ausgebracht werden. Dieses Verbot gilt allerdings nicht für langsamlösliche Dünger wie Festmist und Kompost. Hier ist eine Ausbringung in allen Kulturen bis 29. November erlaubt. Dieses Datum gilt auch im Dauergrünland und auf Ackerfutterflächen, hier sowohl für leicht- als auch langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel.
In Sonderkulturen wie Wein, Obst, Hopfen oder Christbäumen schreibt der Gesetzgeber andere Termine vor. Hier sind leichtlösliche N-Dünger seit 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Eine Düngung mit Festmist oder Kompost ist noch bis 29. November erlaubt.
Obergrenze beachten
Leicht lösliche N-Düngemittel dürfen im Herbst auf oben genannten Kulturen nur bis zu einer Höchstgrenze von 60 Kilogramm N pro Hektar ab Lager ausgebracht werden. Im Grünland gilt diese Vorgabe seit 1. Oktober.
Die Berater der Landwirtschaftskammern erklären unisono, dass eine Herbstdüngung grundsätzlich wohlüberlegt erfolgen sollte. „Falls die Notwendigkeit besteht, ist die Stickstoffdüngung innerhalb der gesetzlichen Grenzen so moderat wie möglich durchzuführen, damit eine Nitratauswaschung ins Grundwasser vermieden wird“, schreibt man. Nicht außer Acht lassen sollte man hierbei auch die Grunddüngung mit Phosphor, Kali und Kalk, idealerweise gemäß der Ergebnisse schlagspezifischer Bodenproben.
Verbotszeiträume für leichtlösliche N-Dünger
Für die Ausbringung von N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehennenfrischkot, Biogasgülle und Klärschlamm gelten folgende Auflagen: • Acker: Grundsätzlich Ausbringungsverbot ab Ernte der Hauptfrucht bis 15. Feb. des Folgejahres. Ausgenommen davon und somit zulässig ist eine N-Düngung bis 31. Okt. bei Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, wenn der Anbau bis 15. Okt. erfolgt ist sowie in im Folgejahr zu erntenden oder mehrjährigen Gemüsekulturen und Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden (etwa Kümmel oder Fenchel) sowie Erdbeeren, wenn der Anbau bis 31. Aug. erfolgt ist. • Grünland und Ackerfutter: Ausbringungsverbot von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres. Bei Düngung ab 1. Okt. bis 29. Nov. ist die N-Menge ab Lager mit 60 kg N/ha begrenzt. • Wein-/Obstbauflächen: Ausbringungsverbot von 15. Okt. bis 15. Feb. des Folgejahres. • Verbotszeitraum für langsam lösliche N-haltige Dünger wie Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost und Carbokalk auf allen Flächen von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres.
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