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Mehrfachantrag 2026: Das ist zu beachten

Seit 1. November kann der Mehrfachantrag (MFA) für das kommende Jahr bereits gestellt werden. Wer in neue ÖPUL-Maßnahmen und -Optionen einsteigen will, muss noch vor dem Jahreswechsel aktiv werden.

Mit Voranschreiten der Förderperiode ist bekanntlich auch bei der Beantragung zusätzlicher ÖPUL-Maßnahmen Sorgfalt geboten. Ein Neueinstieg in mehrjährige Maßnahmen wie etwa UBB, Naturschutz oder Erosionsschutz Acker ist mittlerweile nicht mehr möglich.

Sehr wohl besteht aber die Option, von einer bereits beantragten Maßnahme in eine höherwertige zu wechseln (z. B. von UBB auf BIO). Dazu ist eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2025 notwendig. Der nun angelaufene MFA ist die letztmalige Möglichkeit für einen solchen Wechsel.

Neu beantragt werden können auch diverse einjährige Maßnahmen und Zuschläge, etwa System Immergrün, Zwischenfruchtbegrünung, Tierwohlmaßnahmen und weitere. Auch hier ist eine Einreichung zwingend vor dem Jahreswechsel nötig.

Keine Nachfrist

Für all jene Betriebe, die heuer keine neuen Maßnahmen beantragen, bleibt für die Antragstellung noch bis zum 15. April Zeit. Dies betrifft generell den Antrag auf Direktzahlungen und Ausgleichzulage, die Übermittlung der Feldstücks- und Tierliste, die Einzeltierbeantragung für gefährdete Nutztierrassen und die Beilage „Tierwohl – Weide / Stallhaltung“. Auch etwaige Referenzänderungsanträge können bis zu diesem Stichtag gestellt werden. Eine Nachfrist besteht auch heuer nicht. Laut AMA sind Änderungen der Schlagnutzungsart aber auch nach dem 15. April noch möglich.

Flächenzugang bedenken

Auch bei Flächenzugängen heißt es ab 2026 sorgfältig sein. Wurden neu beantragte Flächen vom vorherigen Bewirtschafter nicht für die Teilnahme an mehrjährigen Maßnahmen (UBB, BIO usw.) gemeldet, besteht für den (prämienfähigen) Flächenzugang eine Höchstgrenze von 50 Prozent der bisherigen Maßnahmenfläche. LK-Angaben zufolge werden aber fünf Hektar Flächenzugang jedenfalls gewährt. Werden die neuen Feldstücke in der selben mehrjährigen Maßnahme wie zuvor weiter bewirtschaftet und beantragt, entfällt diese Auflage. Wer seinen Antrag selbst über das Online-Portal eama.at einreicht, benötigt dazu eine elektronische Signatur über ID Austria. Auch bei Inanspruchnahme der Hilfestellung durch die LK ist diese notwendig. Ausnahmen gäbe es nur in begründeten Fällen, informiert man dort. Auf eine rechtzeitige Aktualisierung der Smartphone-Applikation ist zu achten.