Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vergangene Woche entschieden: Der französische Strategieplan zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023 bis 2027 ist wegen einer zu laxen Auslegung des Konditionalitätsstandards GLÖZ 7 (Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung) nichtig. Frankreich und die EU-Kommission müssen nachbessern. Das Urteil könnte neuen Zündstoff für die Diskussion um nationale Unterschiede bei Umweltstandards liefern, mutmaßt man beim Pressedienst Agra-Europe.
EuGH-Urteil erhöht Druck auf GAP-Pläne
Geklagt hatten Umweltverbände, denen vor allem missfiel, dass die EU-Kommission Ausnahmen von den Fruchtfolgeregeln zugelassen hatte, die dem Ziel einer ausreichenden Fruchtfolge zuwiderlaufen würden. Der ursprünglich genehmigte französische Strategieplan sah für Betriebe mit mehr als zehn Hektar Acker vor, dass die Hauptkultur maximal 75 Prozent der Fläche ausmachen darf. Ab einer bewirtschafteten Ackerfläche von 75 Hektar waren mindestens drei Kulturen anzubauen, wobei zwei davon nicht mehr als 95 Prozent der Ackerfläche einnehmen durften. Die Kritik an den bestehenden Unterschieden in den nationalen GAP-Strategieplänen ist mit dem EuGH-Urteil nun neu entfacht. Beobachter befürchten, dass die nationalen Pläne die Unterschiede bei Umweltstandards zwischen den Mitgliedstaaten weiter vergrößern könnten.
Situation in Österreich
Hierzulande wird GLÖZ 7 bekanntlich anders umgesetzt. Seit heuer haben Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerfläche die Möglichkeit, zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel zu wählen.
Die Auflagen der Anbaudiversifizierung sind von der Gesamtackerfläche abhängig. Folgende Bedingungen sind einzuhalten:
Beträgt die Ackerfläche des Betriebes zwischen zehn und 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 Prozent dieser Ackerfläche einnehmen.
Beträgt die Ackerfläche des Betriebes mehr als 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 Prozent und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 Prozent dieser Ackerfläche einnehmen.
Entscheiden sich Antragsteller für Fruchtwechsel, sind drei Kriterien einzuhalten:
Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 Prozent der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen.
Auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30 Prozent muss die Hauptkultur jährlich gewechselt werden.
Auf allen Flächen muss dieser Wechsel spätestens nach drei Jahren erfolgen.
Mit Zwischenfrüchten kann die Auflage übrigens nicht erfüllt werden.
Von den Vorgaben ausgenommen sind Bauern mit weniger als zehn Hektar Acker, Biobetriebe sowie jene, die auf mehr als drei Viertel ihrer Äcker Gras oder Ackerfutter anbauen oder dieses Flächenausmaß brachliegt. Die Ausnahme gilt auch für Antragsteller, deren Dauergrünlandanteil mehr als 75 Prozent der Gesamtfläche beträgt.
Aber Achtung: Für Teilnehmer an den ÖPUL-Maßnahmen UBB und Bio gelten bezüglich der Anbaudiversifizierung strengere Auflagen. Ab fünf Hektar Ackerfläche darf die Hauptkultur bei diesen Betrieben maximal 55 Prozent und der Getreide/Mais-Anteil maximal 75 Prozent an der Gesamtackerfläche ausmachen.
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