Im Juli 2024 wurde – nach harten Verhandlungen zwischen Standesvertretung und dem zum damaligen Zeitpunkt von den Grünen geführten Klimaministerium – eine umfassende Novelle der Ammoniak-Reduktionsverordnung beschlossen. Mit dieser wurde bekanntlich die verpflichtende Nachrüstung einer festen Abdeckung bei allen Güllegruben verhindert.
Diese sind nunmehr lediglich bei neu errichteten Gruben ab einem Volumen von 240 Kubikmetern Pflicht. Für bestehende Anlagen ist ab 2028 eine flexible Abdeckung oder der Erhalt einer stabilen Schwimmdecke vorgeschrieben. LK-Angaben zufolge wurde die Bauernschaft damit vor Investitionskosten von rund 1 Mrd. Euro bewahrt.
Um die von der Europäischen Union in der NEC-Richtlinie vorgeschriebenen Ammoniak-Reduktionsziele bis 2030 dennoch zu erreichen, wurden zeitgleich einige Vorgaben zur Wirtschaftsdüngerausbringung überarbeitet. Eine davon wird mit Jahreswechsel – in der Praxis nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist – schlagend.
Konkret geht es um die Einarbeitungsverpflichtungen von Festmist bei Ausbringung auf Flächen ohne Bodenbedeckung. Bisher galt nur für Gülle, Jauche, Gärrest, nicht entwässerten Klärschlamm und Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot eine Einarbeitungsverpflichtung binnen vier Stunden. Diese wird ab Beendigung der Düngerausbringung auf dem jeweiligen Schlag berechnet. Mit 1. Jänner gilt diese Auflage auch bei jeglichen Arten von Festmist.
Ausnahmen von der Regel
Keine Einarbeitungsverpflichtung besteht auch in Zukunft für folgende Düngersorten: Abgepresster Klärschlamm, Carbokalk, Kartoffelrestfruchtwasser, Presspülpen, Schlempen, Vinasse, Molke, Rübenschwänze und Senkgrubenwässer bleiben ausgenommen.
Naheliegend ist auch die Ausnahme bei einem plötzlichen Wetterumschwung während der Ausbringung der Wirtschaftsdünger. Ist der Acker nach einem Starkregen nicht mehr befahrbar, muss die Einarbeitung erst dann erfolgen, wenn die Befahrbarkeit wieder gegeben ist. Dann schreibt der Gesetzgeber jedoch eine „umgehende“ Bearbeitung vor. Diese muss aber nur dann erfolgen, wenn nach dem Niederschlag noch Düngerreste sichtbar sind. Hier raten Experten zu einer Fotodokumentation.
Kleinschlagregelung bis Ende 2027
Für Bauern, bei denen die unbestellte Fläche weniger als fünf Hektar auf zumindest zwei Schlägen betrifft, greift noch bis zum 31. Dezember 2027 die sogenannte „Kleinschlagregelung“. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verdoppelt sich die Zeit für die Einarbeitung auf acht Stunden.
Die Verpflichtung zur Einarbeitung gilt übrigens nur dann, wenn die Fläche unbewachsen, also offen ist. Bodenbedeckung ist dem Gesetzgeber zufolge gegeben, wenn ein im Boden verwurzelter, flächiger Pflanzenbestand vorhanden ist. Dabei ist irrelevant, ob der Bestand lebend oder tot ist. Dementsprechend sind flächige Begrünungen (auch nach Abfrosten), Bestände die im Strip-Till-Verfahren angebaut wurden und flächig aufgelaufenes Ausfallgetreide bereits ausreichend. Naturgemäß besteht auch bei der Kopfdüngung von Kulturen keine Einarbeitungsverpflichtung.
Keine Ausnahme gibt es bei der Düngergabe auf Getreidestoppeln und bei dünnen oder schlecht stehenden (nicht flächigen) Begrünungsbeständen.
So geht einarbeiten
Auch hinsichtlich der zu erfolgenden Bodenbearbeitung gibt es Vorgaben. Unzulässig ist eine Überfahrt mittels Striegel oder Messerwalze. Auch eine bodennahe Ausbringung mit Schleppschuh oder -schlauch allein reicht nicht. Anders ist das bei Verwendung von Gülleinjektion oder Güllegrubber. Auf der sicheren Seite ist man auch bei Verwendung von Pflug, Grubber, Eggen, Rollhacken und Fräsen.
Das ist zu beachten
Mit Jahreswechsel gelten bei der Ausbringung von Festmist auf Flächen mit unbedecktem Boden folgende Vorgaben:
• Der Mist ist mittels Pflug, Grubber, Egge, Rollhacke oder Fräse binnen vier Stunden einzuarbeiten. Das Zeitfenster beginnt mit Beendigung der Düngung am Schlag.
• Eine Ausnahme gibt es bei plötzlichem Niederschlag, sofern die Befahrbarkeit nicht mehr gegeben ist und bei der Kopfdüngung.
• Für Betriebe mit weniger als fünf Hektar Fläche ohne Bodenbedeckung auf zumindest zwei Schlägen gilt noch zwei Jahre eine verlängerte Frist von acht Stunden.
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